ULRICH ZEUGE  I N F O R M I E R T

EU - Richtlinien
Die europäische Union setzt soziale Verantwortung gleichrangig neben wirtschaftliche Entwicklung.
Die Arbeitsbedingungen in Europa sollen überall gleiche Standards haben.
Die Wettbewerbsvoraussetzungen sollen überall gleich sein. Das EU - Arbeitsschutzrecht hat für die Modernisierung des
bundesdeutschen Rechts gesorgt. Die europäischen Arbeitsschutzrichtlinien geben die Richtung für die nationale
Umsetzung vor. Jeder Bürger kann sich auf seine Rechte im europäischen Arbeitsschutzrecht berufen.
EU-Arbeitsschutzrecht bedeutet für viele einen erheblichen Fortschritt. Neu sind z.B. Schutzrechte bei Bildschirmarbeit, im öffentlichen Dienst, in vielen 
Staaten.
Europa bringt Fortschritt in den Arbeits- und Gesundheitsschutz
Das europäische Arbeitsschutzrecht hat mit dafür gesorgt, dass in der BRD der Arbeits- und Gesundheitsschutz  einen qualitativen Sprung nach vorn
vollzogen hat. Heute kennzeichnet das bundesdeutsche Arbeitsschutzrecht eine einheitliche Grundstruktur mit dem Arbeitsschutzgesetz als
"Grundgesetz" und Basis. Vor 1996 war es zersplittert und auf der 150 Jahre alten Gewerbeordnung aufgebaut. Die europäischen Mitgliedsstaaten haben
seit Ende der 70-iger Jahre ein Richtlinienwerk zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geschaffen, um den
selbst formulierten sozialen Verpflichtungen und gleichzeitig dem Aufbau des gemeinsamen europäischen Marktes nachzukommen.
Der EWG-Vertrag als Basis für Arbeitsschutz- Richtlinien
Die sozialen Verpflichtungen, die die Staaten der EU eingegangen sind, zeigten sich z.B. in Aktionsprogrammen und Maßnahmen zur Sozialpolitik und 
Arbeitsschutzpolitik. Dies geschah anfangs auf der Grundlage des Art. 100 EWG-Vertrag, der dem Abbau von Handelshemmnissen und dem Schaffen
gleicher Wettbewerbsbedingungen dient.
Daraus wurden als erstes Richtlinien zur Gefahrstoffverwendung entwickelt. Mit der Verabschiedung der "Einheitlichen Europäischen Akte" 1986 und der 
Einfügung von zwei neuen Artikeln Art. 110a und Art. 118a in den EWG-Vertrag, wurde eine geschaffen. Die Europäische Kommission konnte daraufhin
eine bessere Rechtsgrundlage für den Gesundheitsschutz Gesamtstrategie entwickeln und hat seitdem eine ganze Reihe von Arbeitsschutz-Richtlinien
erlassen.
Auch mit der "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer" von 1989 verbanden die Mitgliedsstaaten (außer Großbritannien) Maßnahmen
zum Gesundheitsschutz. Im Rahmen des Vertrages von Maastricht 1992 haben die Mitgliedstaaten  (wiederum mit Ausnahmen von Großbritannien) im
Protokoll über die Sozialpolitik den Art 118 a und 100 a EWG bestätigt.
Europäisches Recht ist autonom
Das europäische Gemeinschaftsrecht ist eigenständig und autonom und unabhängig von den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für sie besteht seit 1989
eine Verpflichtung, das nationale Arbeitsschutzrecht neu zu ordnen und die europäischen Arbeitsschutz-Richtlinien umzusetzen.
Gültigkeit von Richtlinien
Europäisches Arbeitsschutzrecht gilt unmittelbar, wenn es der Sache nach abschließend, vollständig und rechtlich vollkommen ist und keiner weiteren
Handlungen der Mitgliedstaaten bedarf. Bürger können sich gegenüber dem Staat unmittelbar auf ihre Rechte aus den Richtlinien berufen, wenn diese
noch nicht national umgesetzt worden sind.
In der Praxis heißt das konkret:
1. dass neue Europäische Arbeitsschutz-Richtlinien im öffentlichen Dienst unmittelbar
gelten, auch vor der nationalen Umsetzung
2. dass in der privaten Wirtschaft nationales Recht gilt, was aber nach neuem
europäischen Recht auszulegen ist
3. dass sich jeder Bürger an den Europäischen Gerichtshof wenden kann
Gesundheit im Zusammenhang mit Arbeit ist "nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst auch die physischen und 
geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit
bei der Arbeit stehen."
Leitbild der Arbeitsschutz- Richtlinien: 7 Grundprinzipien
Das europäische Arbeitsschutzrecht folgt einem modernen Leitbild bzw. Grundprinzipien. Es stehen nicht allein Gefahrenabwehr und Schutz der
körperlichen Unversehrtheit (Unfälle und Berufskrankheiten) im Mittelpunkt. Dieser Ansatz hat in den vergangenen Jahrzehnten in Produktionsbetrieben
Erfolge gezeigt und ein umfangreiches technisches Regelwerk geschaffen.

Vielmehr richtet sich das neue umfassende Leitbild auf die veränderten Belastungsprofile in der modernen Arbeitswelt. Dazu gehören z.B. die Zunahme von
psychischen Belastungen, und es wird den heutigen gesundheitlichen Problemen chronischer Erkrankungen und Befindlichkeitsstörungen viel eher gerecht.
Richtlinien nach Art. 118a EWG-Vertrag
Arbeitsschutz-Richtlinien, die aus Art 118a EWG abgeleitet sind, enthalten Mindeststandards und sogenannte Erwägungsgründe, allgemeine Grundsätze
zur Anwendung der Richtlinien. Die Mindeststandards können national verbessert werden, obwohl national höhere Anforderungen nicht den freien Handel
gefährden dürfen. Neu ist der Begriff Arbeitsumwelt, der sich auf technische, physikalische, chemische, soziale und psychische Aspekte bezieht.
Europäische Arbeitsschutz- Richtlinien nach Art. 118a - Auszug BRD - Arbeitsschutzrecht
Arbeiten mit Bildschirmgeräten 90/270/EWG Bildschirmarbeitsverordnung 1996


B  L  E  N  D  S  C  H  U  T  Z     A  M    B  I  L  D  S  C   H  I  R  M  A  R  B  E  I  T  S   P  L  A  T  Z

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